ROCK IM PARK
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERANSTALTERS


I. ALLGEMEINE Bestimmungen
II. HAUSORDNUNG Festivalgelände
III. PARKORDNUNG
IV. CAMPINGORDNUNG


***

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Säuglingen und Kleinkindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht gestattet. Kinder zwischen 8 und 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Unter 16jährige werden nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zum campen zugelassen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

2. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, weitergehenden Schadensersatz zu verlangen.

4. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände (hierzu gehören die Camping- und Parkflächen sowie die Concert Area) ist nur mit einem gültigen und unversehrten Einlassbändchen des Veranstalters möglich. Die Bändchen sind an den eingerichteten Bandausgaben nach Vorlage des Tickets erhältlich. Bei der Bandausgabe wird das Ticket entwertet und verliert danach seine Gültigkeit. Das Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem gültigen und unversehrten Festivalbändchen möglich.

5. Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasflaschen, PET- Flaschen, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen, Kühltaschen oder sonstige schwere Behältnisse (bis auf ein original verschlossenes Tetrapak bis zu einem Inhalt von maximal 1 Liter pro Person) sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.

6. Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der Eingangskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen).

7. Der Besucher willigt unwiderruflich ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie
deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet).

8. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte und/oder das Einlassbändchen die Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Der Besucher verliert damit auch seine Parkberechtigung.

9. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

10. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Ein gewerblicher Verkauf wird unterstellt, sofern durch eine natürliche oder juristische Person mehr als 5 Tickets angekauft und weiterverkauft werden. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Eintritts- und Zugangsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

11. Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgeschilderten Zelt- und Campingplätzen und erst ab Donnerstag, den 02. Juni 2016, 09:00 Uhr, gestattet. Es werden nicht alle Campingplätze gleichzeitig geöffnet, sondern nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Das Einbringen von Gaskartuschen auf die Campingflächen ist strikt untersagt. Das Grillen ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Stellen zulässig.

12. Der Käufer ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park und Camping-Bereiche getrennt sind. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

13. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Der Veranstalter hält nur eine beschränkte Kapazität an Park-/und Campingplätzen vor. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

14. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

15. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

16. Die Konzerte finden bei jeder Witterung statt.

17. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rock-im-park.com.

II. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

1. Das "Festivalgelände" umfasst alle auf dem Gelände befindlichen Konzertflächen (Bühnenbereiche). Mit Betreten des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.

2. Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

3. Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt

4. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

5. Beim Betreten erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
c. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
d. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
e. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
f. GETRÄNKE: PET-Flaschen, Dosen, Glasflaschen, Fässer
g. SONSTIGES: Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, Regenschirme, Motorradhelme, Styroporwürfel (als Steh- oder Sitzgelegenheit), sonstiges Camping-Equipment.

Das Mitführen solcher Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen in Verwahrstellen für verbotene Gegenstände gegen Quittung verbracht werden (Abgabecontainer).

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

h. Persönliche Kleidung
i. Proviant
j. GETRÄNKE: 1 x TETRA-Pak bis zu 1l Inhalt und nur in original verschlossener TETRA-PAK-Verpackung.
k. Einwegkameras, Pocketkameras und Mobiltelefone

6. Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

7. Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.

8. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern am Haupteingang deponiert werden.

9. Während der Veranstaltung sind Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

10. Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

11. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

12. Mutwilligen Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden polizeilich verfolgt!

13. Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

14. Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

15. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

16. Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

17. Jede Gefährdung anderer Besucher - beispielsweise (nicht abschließend) durch "Crowd-Surfen", "Circle of death", "Pogo-Tanzen" oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

18. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

19. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rock-im-park.com.

III. Parkordnung

1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten; diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

2. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

3. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t und ohne Anhänger abgestellt werden.

4. Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.

5. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Das Einbringen von Gaskartuschen ist strikt untersagt. Das Grillen ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Stellen zulässig.

6. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter nimmt keine Bewachung der Fahrzeuge vor. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.

7. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

8. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes. Der Veranstalter hält nur eine beschränkte Kapazität an Parkplätzen vor. Eine Zuteilung der Parkplätze erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

9. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

10. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rock-im-park.com.

IV. Campingordnung

1. Die Zugangsberechtigung - in Form eines gültigen Festivalarmbandes - ist bei jedem Betreten des Camping-Geländes vorzuzeigen. Mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung ist kein Anspruch auf eine bestimmte Campingfläche verbunden. Die zulässige Stellfläche pro Person beträgt maximal 2 Quadratmeter.

2. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen und Wohnmobilen kann nur auf den zugewiesenen Stellplätzen erfolgen. Hierbei ist die Ausschilderung zu beachten und den Weisungen des Ordnungspersonals Folge zu leisten.

3. Die weißen Bodenmarkierungen der Parzellenerschließungswege sind zu beachten. Diese sind freizuhalten, da es sich hiermit um Rettungswege handelt.

4. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen außerhalb der Campingareale gestattet. Fahr- und Fußwege sind in jedem Fall freizuhalten.

5. Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen in den Campingbereich transportiert werden. Die Mitnahme von KfZ-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

6. Das Mitbringen und Aufstellen von Pavillons, Groß- und Partyzelten ist nicht gestattet. Diese Regelung gilt ebenso für festes Mobiliar (Sessel, Couches, Bierzeltgarnituren, Kühlschränke, Teppiche, Hausrat).

7. Folgende Gegenstände sind auf den Campingflächen verboten: pyrotechnische Gegenstände und Waffen aller Art, Trockeneis, Einkaufwagen, Schieb- und Rollbügelwagen, Glasflaschen und Glasbehältnisse.

8. Beschädigungen an der Flora (Bäume, Sträucher) und an sonstigen baulichen Anlagen (Sportanlagen, Spielplätze, Bänke) werden umgehend und ausnahmslos wegen Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Hierunter fällt auch das Ausheben von Regenrinnen oder Bodenlöchern. Ausgeschilderte Bereiche (Respect Nature) sind zu beachten. Der Aufenthalt in gefährdeten Bereichen (Eichenprozessionsspinner, unsicherer Baumbestand) ist zu vermeiden. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt

9. Sämtliche Grill- und Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech-und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Größere Flaschen, offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet! Bei Sturm, Brandgefahr oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch von Feuer ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

10. Stromaggregate sind generell verboten. Dies gilt ebenso für den Betrieb von Musikanlagen auf den Camping- oder Parkflächen.

11. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos an den Campingkassen erhältlich. Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten und Waschräume. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

12. Der Betreiber haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer oder Naturereignisse entstehen. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung beim Info-/Servicecenter gegen Gebühr verwahrt werden.

13. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Gelände aufhalten, werden
wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

14. Die Abreise muss bis spätestens Montag, 06. Juni 2016, 10.00 Uhr erfolgen, da die Geländenutzung des Betreibers zeitlich eingeschränkt ist.

15. Der "Stageliner" Campingplatz ist für "Stageliner-Gäste" reserviert. Diese tragen zu Ihrem normalen Festivalarmbändchen ein STAGELINERBÄNDCHEN. Zu diesem Bereich erhalten ausschließlich Personen mit diesem Bändchen Zugang.

16. Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.

17. Das Mitführen von Tieren auf den Campingplätzen ist nicht erlaubt.

18. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

19. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

20. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

21. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rock-im-park.com.